BENUTZUNGSORDNUNG
FÜR DIE STADTBÜCHEREI RÖDENTAL

Der Stadtrat der Stadt Rödental hat in seiner Sitzung vom 10.September 2001 folgende Benutzungs- und Hausordnung für die Stadtbücherei Rödental beschlossen.

§ 1 Aufgabe
(1) Die Stadtbücherei Rödental ist eine gemeinnützige und öffentliche Kultureinrichtung der Stadt Rödental mit der Aufgabe, Bücher, Zeitschriften, Kassetten und sonstige Medien der Bevölkerung allgemein zugänglich zu machen.
(2) Die in den nachfolgenden Vorschriften enthaltenen Regelungen für Bücher und deren Leser gelten entsprechend auch für die übrigen in Absatz 1 genannten Gegenstände und deren Nutzer.

§ 2 Benutzung
(1) Die Stadtbücherei Rödental kann von allen Personen benutzt werden, die das schulpflichtige Alter erreicht haben. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlicher Natur.
(2) Die Bibliotheksleitung kann für die Benutzer einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.
(3) Während einer ansteckenden Krankheit des Lesers oder seiner Familienangehörigen ist die Benutzung der Stadtbücherei nicht gestattet.
(4) Die Öffnungszeiten für die Stadtbücherei werden durch Anschlag, in der Presse und in den Rödentaler Nachrichten bekannt gemacht.

§ 3 Anmeldung
(1) Jeder Benutzer muss sich bei der Anmeldung unter Vorlage seines Personalausweises ausweisen.
(2) Kinder und Jugendlich bis zu 18 Jahren müssen eine von den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten unterschriebene Einverständniserklärung vorlegen. Vordrucke hierfür sind in der Bibliothek erhältlich. Mit der Einverständniserklärung übernehmen die Eltern oder die Erziehungsberechtigten die Haftpflicht für die Kinder und
Jugendlichen.
(3) Bei der Anmeldung erhält jeder Leser eine Benutzungsordnung ausgehändigt. Mit seiner Unterschrift auf der Anmeldekarte erkennt er die Benutzungsordnung an.
(4) Nach der Anmeldung erhält der Leser einen kostenlosen Benutzerausweis, der bei jeder Entleihung vorzulegen ist. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar; sein Verlust ist der Bücherei unverzüglich zu melden. Namens- und Wohnungsänderungen sind der Bücherei ebenfalls mitzuteilen.

§ 4 Entleihungen und Rückgabe
(1) Die Leihfrist für Bücher beträgt drei Wochen. Sie kann verlängert werden, wenn die entliehenen Bücher nicht anderweitig vorbestellt sind. Die Verlängerung ist persönlich oder telefonisch zu beantragen.
(2) Die Leihfrist für Zeitschriften, Videos, CD-Roms, CDs, Kassetten und Schallplatten beträgt eine Woche, Verlängerungen sind auch hier möglich, wenn die Medien nicht anderweitig vorbestellt sind.
(3) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden
(4) Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Werke jederzeit zurückzufordern.
(5) Die Weitergabe von ausgeliehenen Medien an Dritte ist unzulässig.
(6) Für verspätet zurückgegebene Medien ist eine Versäumnisgebühr nach § 5 zu entrichten.
(7) Pro Benutzer und Entleihung dürfen maximal nur drei CDs und CD-Roms, sowie fünf Kassetten entliehen werden.

§ 5 Gebühren
(1) Die Entleihung von Büchern, Zeitschriften, CDs, CD-Roms, Sachvideos und Schallplatten ist gebührenfrei.
(1) Die Leihgebühren pro Video beträgt _ 0,50 pro Woche. Bei Verlängerung wird der Betrag erneut fällig.
(3) Für die Neuausstellung eines verloren gegangenen Benutzerausweise wird eine Gebühr von € 2,50 erhoben.
(4) Bei Überschreitung der Leihfrist erfolgt eine schriftliche Mahnung. Hierbei entstehende Gebühren gehen zu Lasten des Benutzers.
(5) Wird die Leihfrist um eine Woche überschritten, ist pro entliehenes Medium für jede weitere Woche eine Säumnisgebühr von € 0,50 zu entrichten.
(6) Für jeden Botengang zur Abholung gemahnter Bücher werden Gebühren in Höhe von € 25.—erhoben.
(7) Werden Kassetten und Videos vor der Rückgabe nicht zurückgespult, wird eine Gebühr in Höhe von _ 0,50 pro Medium fällig.

§ 6 Behandlung der Bücher und Haftung
(1) Die Benutzer haben die Medien sorgfältig zu behandeln. Anstreichen von Textteilen, Verbiegen von Blättern sowie andere Beschädigungen sind zu unterlassen. Stellt ein Leser Schäden fest, so hat er diese bei der Rückgabe des Buches der Bibliothek sofort mitzuteilen.
(2) Für verlorene, verschmutzte oder beschädigte Bücher ist nach Wahl der Stadt Rödental in Höhe der Reparaturkosten oder in Höhe des gegenwärtigen Neuanschaffungspreises Schadenersatz zu leisten. Wird eine entliehene Medieneinheit trotz dreimaliger, schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, so kann statt der Herausgabe sofort Schadenersatz in Höhe des gegenwärtigen Neuanschaffungspreises verlangt werden. Die Ansprüche nach § 5 bleiben unberührt.
(3) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer haftbar.
(4) Im Interesse aller Benutzer/innen sind die Medien schonend zu behandeln und die Leihfristen einzuhalten.

§ 7 Hausordnung
(1) In den Räumen der Bibliothek ist das Rauchen, Essen und Trinken zu unterlassen. Hunde (mit Ausnahme von Blindenhunden) dürfen nicht in die Ausleihräume mitgebracht werden.
(2) Aktenmappen, Taschen und dergleichen sowie Gepäckstücke müssen in den dafür vorgesehenen Schließfächern abgelegt werden.
(3) Die Stadt Rödental haftet nicht für abhanden gekommene Gegenstände.
(4) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, daß er andere nicht stört.

§ 8 Ausschluß von der Benutzung
Benutzer/innen, die gegen die Benutzungsordnung oder gegen die Anordnungen des Bibliothekspersonals verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis ist Coburg.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sämtliche bisherigen Benutzungsordnungen treten zum genannten Zeitpunkt außer Kraft.


Rödental, 10. September 2001
Gerhard Preß
Erster Bürgermeister